| From: |
kris@koehntopp.de (Kristian Köhntopp) |
| Date: |
Sat Jul 27 20:24:26 DST 1996 |
| Subject: |
dapsc in den Medien |
| Newsgroups: |
de.alt.pictures.sex.children,de.soc.zensur,de.soc.netzwesen |
[ Deutsche aufgepasst! Hier wird schweizer Recht behandelt!
Also bitte Kulturimperialimus ausschalten!]
Computer und Recht, Heft 3/1996
Seite 178
Report
Ursula Widmer, Konrad Baehler
Strafrechtliche und aktienrechtliche Haftung von Internet-Providern
Dieser Artikel basiert auf einem Gutachten, welches ein
schweizerischer Internet Provider in Auftrag gegeben hatte,
dessen deutsche Mutter-Gesellschaft Auskunft ueber die
Haftungssituation von Verwaltungsrat und Geschaeftsleitung
einer in der Schweiz domizilierten Aktiengesellschaft
benoetigte. Von Interesse sind insbesondere die
Haftungsrisiken, welche durch das Angebot von illegalen
Inhalten ueber das Internet, sei dies Pornographie oder das
Rassendiskriminierungsverbot verletzende, uebers Internet
verteilte rassistische, insbeonsdere neonazistische Schriften,
entstehen. Diese Fragestellung ist aeusserst aktuell, da
einerseits das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom
17.2.1995 im Fall Rosenberg (Sexgespraeche ueber 156er
Telefonnummern) von den Internet Providern auf Parallelen zu
den von ihnen zugaenglich gemachten Inhalten und
Dienstleitungen zu pruefen ist und andererseits sowohl in der
Schweiz als auch in Deutschland gegen Mailbox-Inhaber und
Internet-Provider von den jeweiligen Strafverfolgungsbehoerden
im Zusammenhang mit Pornographie bereits ermittelt wird.
[ Text ausgelassen ]
4. Folgerungen aus dem Urteil Rosenberg fuer Internet Provider
b) Strafbarkeit als Taeter
Die vorgenannten Grundaetze gelten jedoch nicht nur
hinsichtlich der Strafbarkeit als Gehilfe, sondern haben auch
Gueltigkeit fuer diejenigen Faelle, in denen das
Zurverfuegungstellen der Infrastruktur durch den
Internet-Provider selbst eine strafrechtliche Haupttat
darstellt, er also nicht bloss als Gehilfe, sondern als Taeter
in Frage kommen koennte.
Inbesondere Art. 135 (Gewaltdarstellung) und Art 197 Ziff. 3
(harte Pornographie) StGB umschreiben das strafbare Verhalten
sehr weit. Strafbar ist nach den genannten Tatbestaenden, wer
Gegenstaende oder Vorfuehrungen mit verbotenen
Gewaltdarstellungen oder harter Pornographie (u.a.
Kinderpornographie, Sodomie) >>herstellt, einfuehrt, lagert, in
Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt,
ueberlaesst oder zugaenglich macht<<. Bei dieser aeusserst
weiten Umschreibung des Straftatbestandes (Fussnote) erscheint
es durchaus als moeglich, dass die Gerichte diesen insbesondere
dann als erfuellt ansehen koennten, wenn Daten mit
entsprechenden inhalten auf dem Server des Internet Providers
gespeichert sind und der Provider davon konkrete Kenntnis hat
oder er allenfals zwar keine definitive Kenntnis hat, aus den
Umstaenden jedoch annehmen muss, dass bestimmte Daten mit
Gewalt darstellendem oder hartem pornographischem Inhalt sich
auf seinem Server befinden und er dies in Kauf nimmt
(Eventualvorsatz). Eventualvorsatz liegt zum Beispiel dann vor,
wenn der Provider zwar den Inhalt einer auf seinem Server durch
einen Dritten betriebenen Mailbox nicht im einzelnen kennt,
aber z.B. der Name der Mailbox die Art des strafrechtswidrigen
>>Angebotes<< vermuten laesst (*12).
(*12) So lassen etwa die nachfolgenden Newsgroup-Namen
kinderpornographisches Material erwarten:
pictures.child.erotica.male oder
de.alt.pictures.sex.children.
Seufzend,
Kristian